Ihre Zustimmung zu Vertragsbedingungen

Was Sie jetzt wissen müssen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27. April 20211 entschieden, dass Banken bei Vertrags- bzw. Entgeltänderungen die aktive Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen. 

Hintergrundinfos

Wie haben es die Banken vorher gemacht?

Bisher haben wir Sie im Voraus über geplante Änderungen unserer Vertrags- oder Entgeltbedingungen informiert, und zwar zwei Monate, bevor sie wirksam wurden. Nach der sogenannten Zustimmungsfiktion galten diese Änderungen als akzeptiert, wenn Sie nicht innerhalb dieser zwei Monate widersprochen haben. Das ist der Änderungsmechanismus, um den es im BGH-Urteil vom April 20211 geht.

Was ändert sich mit dem BGH-Urteil?

Sie müssen künftig aktiv zustimmen, wenn wir unsere Vertragsbedingungen, Leistungen und Entgelte ändern.

Tipp: Unterstützen Sie uns, Papier zu sparen und Ressourcen zu schonen. Beantragen Sie noch heute mit nur wenigen Klicks Ihren Online-Zugang und erledigen Sie zukünftig Ihre Bankgeschäfte ganz bequem online, papierlos und nachhaltig. Wir beraten Sie dazu gern und freuen uns auf Sie.

Ihr Handeln ist gefragt: Bitte erteilen Sie uns Ihr Einverständnis!

Bitte stimmen Sie unseren neuen Entgelt- und Vertragsbedingungen zu.
Vor Kurzem haben wir Ihnen geschrieben, dass wir die Grundlage unserer Geschäftsbeziehung neu vereinbaren müssen. Grund hierfür ist das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20). Wir brauchen deshalb Ihre Zustimmung zu:

  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die Sonderbedingungen
  • das Preis- und Leistungsverzeichnis
  • den Preisaushang
  • die Einwilligungserklärung zu Werbezwecken
  • die die Einwilligung in Datenverarbeitungen für eine passende Kundenansprache

Das ist jetzt zu tun:

  • Falls Sie die VR-Banking Classic App verwenden, klicken Sie HIER. So können Sie bequem auf elektronischem Weg Ihre Zustimmung erteilen.
  • Beim Aufruf des Online-Bankings werden Sie automatisch durch Ihren individuellen Zustimmungsvorgang geführt.
  • Oder erteilen Sie uns Ihre Zustimmung auch an unseren SB-Geräten (z.B. an all unseren Geldausgabeautomaten).

Ich habe eine Frage. An wen kann ich mich wenden?

Wenn Ihre Frage oben nicht beantwortet wurde, kommen Sie gern direkt auf uns zu. Wir freuen uns auf Sie.

  1. Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) zur Unwirksamkeit der Änderungsmechanismen in Nr.1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken